PERSÖNLICH · RHEIN-MAIN
Sie wissen vor dem Umzug welche Steuer in welcher Höhe auf Sie zukommt. Keine ungeplanten Nachforderungen vom Finanzamt im Wegzugsjahr.
Immaterielle Wirtschaftsgüter werden dokumentiert bewertet. Eine belastbare Grundlage gegenüber dem Finanzamt verhindert Schätzungen zu Ihren Lasten.
Bei Wegzug in EU-Staaten kann die Entstrickungssteuer nach §4g EStG
gestundet werden. Wir prüfen ob diese Option in Ihrem Fall greift.
Die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert Ihrer
Wirtschaftsgüter wird steuerpflichtig. Das betrifft Mandantenstamm,
eingesetzte Software, Patente und immateriellen Goodwill. Ein
Liquiditätszufluss findet nicht statt. Die Steuer ist trotzdem fällig.
Liegt keine dokumentierte Bewertung vor, nimmt das Finanzamt eine
eigene Schätzung vor. Immaterielle Werte werden dabei erfahrungsgemäß
hoch angesetzt. Eine Nachforderung im fünf- bis sechsstelligen Bereich
ist dann keine Ausnahme.
Die Entstrickung nach §4 EStG ist mit dem Tag des Wegzugs vollzogen.
Strukturierungen die vorher möglich gewesen wären, sind danach
ausgeschlossen. In der Praxis beginnt eine sinnvolle Vorbereitung
zwölf bis achtzehn Monate vor dem geplanten Wegzugsdatum.
Wegzugsberatung nach §4 EStG
Die meisten Wegzugsmandate die wir begleiten fallen in eine von drei Konstellationen. Jede davon hat eigene steuerliche Anforderungen.
IT-Freiberufler und digitale Dienstleister
Softwareentwickler · Berater · Designer
Heilberufe und freie Berufe
Therapeuten · Ärzte · Berater
Einzelunternehmer mit Sachwerten
Selbständige · Händler · Handwerk
Nicht sicher welche Situation auf Sie zutrifft? In einem persönlichen Erstgespräch in Frankfurt-Nied oder Hofheim am Taunus klären wir gemeinsam welche Wirtschaftsgüter betroffen sind und ob §4 EStG in Ihrem Fall greift.
Beratungsgespräche führen wir in unserer Kanzlei in Frankfurt-Nied
oder Hofheim am Taunus. Wegzug ist eine komplexe Entscheidung die
ein persönliches Gespräch verlangt.
Persönliche Gespräche in unserer Kanzlei. Auf Wunsch bei Ihnen vor Ort. Wegzug ist Vertrauenssache.
Viele unserer Wegzugsmandanten kennen wir bereits als
Steuerberatungskunden. Das verkürzt die Einarbeitung und schafft
eine belastbare Grundlage für die Planung.
Sie sprechen mit Chris Möhlig. Kein wechselnder Sachbearbeiter,
kein Zwischenschritt. Von der Erstanalyse bis zur Abmeldung.
NDA ab dem ersten Gespräch. Daten verschlüsselt, Räume geschützt. Mandate werden niemals namentlich referenziert.
Mandantengespräche, Schriftverkehr und Abstimmungen mit ausländischen Beratern auf Deutsch und Englisch.
Die steuerlichen Konsequenzen eines Wegzugs hängen stark vom Zielstaat ab. Entscheidend ist vor allem ob Deutschland eine Stundung der Entstrickungssteuer nach §4g EStG zulässt. Das ist bei EU- und EWR-Staaten grundsätzlich möglich, bei Drittstaaten nicht.
Drittstaat. Keine Stundung nach §4g EStG möglich. Die Entstrickungssteuer wird mit dem Wegzugstag fällig. Sorgfältige Bewertung und Strukturierung vor dem Wegzug sind deshalb besonders wichtig.
EU-Staat. Stundung nach §4g EStG grundsätzlich möglich. Verbreitet bei Freiberuflern durch das steuerliche Sonderregime für Neuzuziehende. DBA mit Deutschland vorhanden.
Drittstaat. Keine Stundung möglich. Die Entstrickungssteuer entsteht sofort. Kein aktives DBA mit Deutschland seit 2010. Erfordert umfassende Vorbereitung.
EU-Staat. Stundung möglich. Niedrige Körperschaftsteuer und günstiges Regime für Kapitalerträge. DBA mit Deutschland vorhanden.
EU-Staat. Stundung möglich. Sonderregelung für Neuzuziehende mit befristeter Pauschalbesteuerung ausländischer Einkünfte. DBA mit Deutschland vorhanden.
EU-Staat. Stundung möglich. Sprachlich und kulturell geringer Wechselaufwand. Sinnvoll für Mandanten die eine schrittweise Verlagerung planen.
Persönliches Gespräch in unserer Kanzlei. Wir erfassen Ihre berufliche Situation, Ihre Wirtschaftsgüter und Ihren geplanten Zeitrahmen. Sie erhalten eine erste Einschätzung ob und in welchem Umfang §4 EStG auf Sie zutrifft.
Persönliches Gespräch in unserer Kanzlei. Wir erfassen Ihre berufliche Situation, Ihre Wirtschaftsgüter und Ihren geplanten Zeitrahmen. Sie erhalten eine erste Einschätzung ob und in welchem Umfang §4 EStG auf Sie zutrifft.
Wir prüfen welche Wirtschaftsgüter betroffen sind und erstellen eine dokumentierte Bewertung zum Verkehrswert. Diese ist Grundlage für alle weiteren Schritte gegenüber dem Finanzamt.
Auf Basis der Bewertung erarbeiten wir konkrete Handlungsoptionen. Dazu gehören Stundungsanträge nach §4g EStG, Übertragungsmodelle und die Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.
Wir begleiten Sie durch das Wegzugsjahr, übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt und erstellen die Jahressteuererklärung für das Wegzugsjahr.
Ihre Angaben werden vertraulich behandelt und ausschließlich zur Vorbereitung des Termins genutzt. Die Beantwortung dauert rund drei Minuten.
Diskret. Vertraulich. NDA als Standard.
Ihr Wegzug ist eine der wichtigsten finanziellen Entscheidungen Ihres Lebens. Diese Beratung führen wir nicht per Video-Call. Wir treffen Sie persönlich. In unserer Kanzlei in Hofheim-Diedenbergen.
Antworten auf die zentralen Fragen, die Selbständige, Freiberufler und Einzelunternehmer vor dem Wegzug stellen.
§4 Abs. 1 Satz 3 EStG behandelt den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an Wirtschaftsgütern Ihres Betriebsvermögens als fiktive Entnahme. Verlegen Sie Ihren Betrieb oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt so, dass Deutschland das Besteuerungsrecht verliert, werden die stillen Reserven aufgedeckt und sofort versteuert. Ein tatsächlicher Verkauf findet nicht statt.
Erfasst werden alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Dazu zählen Mandantenstamm, Patente, Lizenzen, Software, Markenrechte, Goodwill, Beteiligungen, Maschinen, Fahrzeuge und teilweise auch der Firmenwert. Gerade bei Freiberuflern und Einzelunternehmern liegt der größte Wert oft in immateriellen Wirtschaftsgütern, die ohne Bewertung leicht unterschätzt werden.
Sinnvoll ist ein Vorlauf von mindestens zwölf bis vierundzwanzig Monaten vor dem geplanten Wegzug. Bewertungen, Strukturanpassungen, Übertragungen und gegebenenfalls Rechtsformwechsel benötigen Zeit und müssen vor dem Tag des Wegzugs wirksam abgeschlossen sein. Spätere Gestaltungen werden vom Finanzamt regelmäßig nicht mehr anerkannt.
Das Erstgespräch und mindestens ein vertiefendes Strategiegespräch führen wir persönlich. Die Komplexität, die rechtliche Tragweite und der Diskretionsanspruch eines Wegzugs lassen sich in einem Video-Call nicht angemessen abbilden. Folgetermine und operative Abstimmungen können selbstverständlich digital erfolgen.
Ja. Auch der Wegzug in die Schweiz löst die Entstrickungsbesteuerung nach §4 EStG aus, soweit das deutsche Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern entfällt. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz und die im EU-Vergleich abweichende Stundungsregelung machen die Schweiz steuerlich anspruchsvoller als viele EU-Staaten. Eine sorgfältige Vorabstrukturierung ist hier besonders wichtig.
Die ungeplante Entstrickung führt regelmäßig zu Steuernachzahlungen im sechs- bis siebenstelligen Bereich, ohne dass Liquidität zugeflossen ist. Hinzu kommen Säumniszuschläge, Beratungs- und Verfahrenskosten sowie der Verlust steuerlicher Verlustvorträge. Die Kosten einer professionellen Vorabplanung liegen typischerweise bei einem Bruchteil der drohenden Steuerlast.
Beim Wegzug innerhalb der EU oder des EWR sieht §4g EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine zinslose unbefristete Stundung vor. Beim Wegzug in Drittstaaten, etwa in die Schweiz oder die VAE, ist die Stundung deutlich enger geregelt. Die konkreten Voraussetzungen und Sicherheitsleistungen prüfen wir im Einzelfall.
Wir gestalten, bewerten und begleiten Ihren Wegzug aus steuerlicher Sicht in Deutschland und koordinieren mit Partnerkanzleien im Zielstaat. Wir erbringen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine ausländische Steuerberatung selbst. Für rechtliche und ausländische Themen arbeiten wir mit einem etablierten Netzwerk zusammen.
Wählen Sie das Format, das zu Ihrer Situation passt. Beide Wege führen zu einer ersten belastbaren Einschätzung Ihres Risikos nach §4 EStG.
Persönlich in unserer Kanzlei in Hofheim-Diendenbergen. 90 Minuten. Diskret, vertraulich, NDA als Standard. Inklusive erstem Risiko-Assessment.
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