Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) für Steuerberater

Stand: Januar 2025

Präambel

Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) regeln die rechtlichen Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten. Ziel ist es, Transparenz über die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu schaffen und eine verlässliche Basis für die Erbringung steuerlicher Beratungsleistungen zu gewährleisten. Sie gelten für alle erteilten Aufträge, soweit keine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die AAB ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) Anwendung finden.

  • 1 Auftragsumfang

  1. Der Umfang der vom Berater zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem in Textform erteilten Auftrag oder aus der allgemeinen Vereinbarung zwischen den Parteien. Leistungen können individuell vereinbart und durch ein Leistungsverzeichnis konkretisiert werden.
  2. Sofern ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
  3. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durchgeführt.
  4. Kann der Berater den Mandanten zwecks Abstimmung über die Einlegung von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen nicht erreichen, ist der Berater befugt und verpflichtet, fristwahrende Handlungen vorzunehmen.
  5. Der Berater wird die vom Mandanten übermittelten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Belege, als richtig zugrunde legen. Sofern der Berater Unrichtigkeiten oder Widersprüche feststellt, ist er verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen.
  6. Die Überprüfung überlassener Unterlagen und Belege, insbesondere Buchführung und Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, auf Vollständigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit obliegt dem Berater nur, wenn dies gesondert in Textform vereinbart ist.
  7. Der Berater ist nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen der Rechtslage oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen, wenn die berufliche Äußerung abschließend erfolgt ist.
  8. Eine Offenlegung nach § 325 HGB im elektronischen Bundesanzeiger obliegt ausschließlich dem Mandanten, sofern nicht eine gesonderte Beauftragung in Textform erfolgt ist.
  9. Jeder Auftrag, der vom Mandanten erteilt wird, ist kostenpflichtig und wird entsprechend der vereinbarten Vergütung oder der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) oder der üblichen Vergütung in Rechnung gestellt.

  • 2 Pflichten des Mandanten

  1. Der Mandant hat dem Berater sämtliche zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, so dass dem Berater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. Er hat notwendige Erklärungen (z. B. Vollständigkeitserklärungen) rechtzeitig abzugeben.
  2. Der Mandant hat die vom Berater übermittelten Schriftstücke sorgfältig zu prüfen und unverzüglich Rückfragen zu stellen, sofern ihm die Relevanz oder der Inhalt nicht verständlich sind.
  3. Der Mandant wird alles unterlassen, was auf die Unabhängigkeit des Beraters oder seiner Erfüllungsgehilfen Einfluss nehmen könnte.
  4. Der Mandant wird Arbeitsergebnisse des Beraters nur mit dessen Einwilligung Dritten zugänglich machen, soweit sich diese Einwilligung nicht bereits aus dem Auftragsinhalt ergibt. Er wird auch die Urheberrechte des Beraters beachten. Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt.
  5. Setzt der Berater beim Mandanten in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Mandant verpflichtet, den Hinweisen des Beraters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Die Programme dürfen nur im vorgesehenen Umfang genutzt werden. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Programme und alle angefertigten Kopien unverzüglich zurückzugeben oder unwiederbringlich zu löschen.

  • 3 Unterlassene Mitwirkung und Verzug des Mandanten

  1. Kommt der Mandant mit der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt er die erforderliche Mitwirkung, kann der Berater eine angemessene Frist setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag fristlos kündigen. Der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm entstandenen Mehraufwendungen bleibt unberührt.
  2. Der Berater kann nach erfolglosem Ablauf der Frist ebenfalls Schadensersatz für durch den Verzug entstandene Kosten geltend machen.

  • 4 Vergütung

  1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Beraters für seine Tätigkeit bemisst sich nach der jeweils maßgeblichen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Dies gilt nicht, sofern die Parteien eine gesonderte Vergütung in Textform vereinbart haben (z. B. Beratungspauschale). Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV). Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
  2. Die Vergütung ist ausschließlich unbar durch Überweisung oder SEPA-Lastschrift auf eines der vom Berater angegebenen Bankkonten zu leisten. Andere Zahlungsmethoden, insbesondere Bargeld, Kryptowährungen oder Zahlungsdienste wie PayPal, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Mandant verpflichtet sich, für ausreichende Kontodeckung zu sorgen und Änderungen der Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, trägt der Mandant, sofern er diese zu vertreten hat.
  3. Die Vergütung ist unverzüglich nach Rechnungslegung ohne Abzüge fällig. Der Mandant verpflichtet sich, die geschuldete Vergütung unverzüglich nach Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen ab Rechnungszugang, auf eines der vom Berater angegebenen Bankkonten zu überweisen. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Mandant ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
  4. Gerät der Mandant in Verzug, ist der Steuerberater berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) zu verlangen. Für Unternehmen beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
  5. Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Berater einen Vorschuss fordern. Wird der Vorschuss nicht gezahlt, kann der Berater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit einstellen. Die Ankündigung muss rechtzeitig erfolgen, damit dem Mandanten keine Nachteile entstehen.
  6. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  7. Gerät der Mandant mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, ist der Berater berechtigt, seine Tätigkeit nach Ankündigung in Textform einzustellen. Dringende fristwahrende Handlungen werden hiervon nur insoweit ausgenommen, wie sie zwingend erforderlich sind, um Rechtsnachteile für den Mandanten zu vermeiden.

  • 5 Pflicht zur Verschwiegenheit

  1. Der Berater ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
  3. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, soweit der Mandant den Berater davon entbindet oder die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt ebenfalls, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Beraters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind.
  4. Der Berater ist berechtigt, sich sachlich und angemessen zu öffentlichen Bewertungen oder Äußerungen des Mandanten über ihn oder seine Kanzlei zu äußern, soweit dies zur Aufklärung unzutreffender Behauptungen oder zur Wahrung seines beruflichen Ansehens notwendig ist. Dabei wird sichergestellt, dass keine weitergehenden Informationen als die zur Klarstellung unbedingt erforderlichen preisgegeben werden.
  5. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.

  • 6 Beseitigung von Mängeln

  1. Der Mandant hat Anspruch auf die Beseitigung von Mängeln. Er hat dem Berater innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
  2. Offenbare Fehler (z. B. Schreib- oder Rechenfehler) können vom Berater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden, sofern keine berechtigten Interessen des Mandanten entgegenstehen.

  • 7 Haftung

  1. Der Berater haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Mitarbeiter. Er haftet nicht für das Verschulden fachkundiger Dritter, die vom Mandanten im eigenen Namen beauftragt wurden.
  2. Die Haftung des Beraters für einen fahrlässig verursachten Schaden wird auf einen Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt.
  3. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft eintretende Sozien/Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
  4. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  • 8 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Der Mandant erklärt sich mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des erteilten Auftrags gemäß der DSGVO einverstanden.
  2. Der Steuerberater und der Mandant verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO, einzuhalten.
  3. Verarbeitet der Mandant personenbezogene Daten und übermittelt diese an den Berater, gewährleistet der Mandant, dass er hierzu nach den anwendbaren Datenschutzbestimmungen berechtigt ist. Auf Verlangen des Beraters hat der Mandant einen entsprechenden Nachweis (z. B. Einwilligung der Betroffenen) vorzulegen.
  4. Sofern die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) vorliegen, verarbeitet der Berater die Daten des Mandanten ausschließlich auf dessen Weisung. Der Berater trifft alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten.
  5. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Berater verpflichtet, die Daten des Mandanten entweder zu löschen oder zurückzugeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
  6. Der Mandant hat das Recht, die Einhaltung der Datenschutzmaßnahmen beim Berater zu prüfen. Diese Prüfungen sind mit angemessener Vorlaufzeit anzukündigen und dürfen den Betriebsablauf des Beraters nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

  • 9 Vertragsbeendigung und Rückgabe von Unterlagen und Zurückbehalterecht

  1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Mandanten oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
  2. Der Vertrag kann – soweit er als Dienstvertrag gemäß §§ 611, 675 BGB gilt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, sofern gesetzliche Gründe vorliegen. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen sind nur in Textform möglich.
  3. Der Steuerberater hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen eine längere Aufbewahrung erfordern.
  4. Bei Kündigung des Vertrags durch den Berater sind ausschließlich dringende, unaufschiebbare und fristwahrende Handlungen, wie beispielsweise die Beantragung von Fristverlängerungen, weiterhin durchzuführen, wie sie zwingend erforderlich sind, um Rechtsnachteile für den Mandanten zu vermeiden. Diese Verpflichtung endet, sobald der Mandant oder ein anderer Beauftragter die Übernahme der Angelegenheit angezeigt hat.
  5. Der Berater ist verpflichtet, dem Mandanten sämtliche Unterlagen und Informationen, die er zur Ausführung des Auftrags erhalten hat, bei Vertragsbeendigung auf Verlangen zurückzugeben. Gleichzeitig hat der Mandant dafür zu sorgen, dass alle vom Berater eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich Kopien gelöscht oder zurückgegeben werden.
  6. Endet der Vertrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Beraters nach den gesetzlichen Regelungen. Sofern Abweichungen hiervon vereinbart werden, sind diese in Textform zu regeln. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Vergütungen nach § 4 dieser AAB kann der Steuerberater die Herausgabe der Dokumente nach § 66 Abs. 2 StBerG verweigern, § 66 Abs. 3 StBerG.
  7. Bei Vertragsbeendigung sind die beim Mandanten eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme sowie alle zugehörigen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen. Der Mandant trägt dafür Sorge, dass keine Kopien zurückgehalten werden.
  8. Unterlagen, die der Berater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit erhalten hat, sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beim Berater abzuholen. Der Berater wird den Mandanten darauf hinweisen, falls die Unterlagen nicht abgeholt werden.
  9. Die Verpflichtung nach Absatz 3 dieser Regelung erlischt vor Ablauf der Frist, wenn der Steuerberater den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten abzuholen, und dieser binnen sechs Monaten nicht darauf reagiert. Holt der Mandant die Unterlagen nicht binnen sechs Monaten nach Aufforderung ab, ist der Berater berechtigt, diese zu vernichten.

  • 10 Elektronische Übermittlung und Kommunikation

  1. Der Berater und der Mandant stimmen überein, dass die Kommunikation soweit wie möglich elektronisch, insbesondere per E-Mail, erfolgen soll. Der Mandant stellt hierfür sicher, dass er eine gültige E-Mail-Adresse angibt und regelmäßig abruft.
  2. Wünscht der Mandant alternative Kommunikationswege, hat er dies ausdrücklich anzugeben. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können dem Mandanten in Rechnung gestellt werden.
  3. Der Berater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Mandanten im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben, in einer automatisierten Datei zu verarbeiten und an ein Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
  4. Der Berater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Sofern dieser nicht bereits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, sorgt der Berater für eine entsprechende Verpflichtung.
  5. Wünscht der Mandant die Kommunikation per Telefax, hat er sich an den Kosten für Signatur- oder Verschlüsselungsverfahren zu beteiligen, sofern solche Verfahren eingesetzt werden.

  • 11 Mitwirkung Dritter und externe Dienstleister

  • Der Mandant erklärt sich mit Abschluss des Vertrages ausdrücklich damit einverstanden, dass der Berater zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags interne Mitarbeiter sowie externe Dienstleister (z. B. datenverarbeitende Unternehmen) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen heranziehen darf.
  1. Externe Dienstleister, die personenbezogene Daten des Mandanten verarbeiten, werden vertraglich zur Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Der Berater ist zudem berechtigt, fachkundige Dritte (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Gutachter oder Sachverständige) hinzuzuziehen, sofern dies zur Bearbeitung des Auftrags erforderlich ist. Der Mandant wird über die Hinzuziehung solcher Dritter informiert, wenn deren Tätigkeit wesentliche Auswirkungen auf den Auftrag haben kann.
  3. Diese generelle Einwilligung umfasst keine Weitergabe der Daten des Mandanten zu Marketing- oder anderen Zwecken, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen.
  4. Der Mandant kann die generelle Einwilligung zur Mitwirkung Dritter oder externer Dienstleister jederzeit in Textform widerrufen. Ein Widerruf gilt nicht rückwirkend und berührt bereits beauftragte Dritte nicht.

  • 12 Sonstige Bestimmungen

  1. Andere als die in diesen AAB genannten Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
  3. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Beraters.