Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) für Steuerberater

Steuerberater Chris Möhlig · Stand: September 2026

  1. Präambel

    Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für Mandatsverhältnisse zwischen Steuerberater Chris Möhlig (nachfolgend „Berater“) und seinen Mandanten. Sie sind sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer bestimmt. Regelungen, die nur für Unternehmer gelten, sind ausdrücklich als solche bezeichnet. Abweichende individuelle Vereinbarungen gehen diesen AAB vor. Diese AAB werden nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Vertragsbestandteil.

     


    • 1 Umfang und Ausführung des Auftrags

    (1) Maßgeblich für Umfang und Ziel der Leistung ist der jeweils erteilte Auftrag. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte steuerberatende oder sonstige zulässige Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher oder steuerlicher Erfolg. Der Berater übernimmt keine Aufgaben der Geschäftsführung des Mandanten und ist nicht für die Umsetzung der Arbeitsergebnisse durch den Mandanten verantwortlich.

    (2) Der Berater führt den Auftrag nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und unter Beachtung der einschlägigen Berufs- und Rechtsvorschriften aus. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

    (3) Der Berater darf die vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und übergebene Unterlagen, als richtig und vollständig zugrunde legen. Erkennt er offensichtliche Unrichtigkeiten oder Widersprüche, weist er den Mandanten darauf hin.

    (4) Die Prüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit übergebener Unterlagen und Belege, insbesondere der Buchführung sowie eines Jahresabschlusses mit Gewinn- und Verlust­rechnung, gehört nur zum Auftrag, wenn sie aus­drücklich in Textform vereinbart ist.

    (5) Ist eine Abstimmung über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht rechtzeitig möglich, ist der Berater berechtigt und, soweit es die Berufspflichten gebieten, verpflichtet, fristwahrende Handlungen vorzunehmen.

    (6) Nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit ist der Berater nicht verpflichtet, den Mandanten ohne weiteren Auftrag auf spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage und deren Folgen hinzuweisen.

    (7) Die Offenlegung nach § 325 HGB im Unternehmensregister obliegt dem Mandanten, soweit der Berater damit nicht ausdrücklich in Textform beauftragt worden ist. Eine Vollmacht zur Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen ist gesondert zu erteilen.

    • 2 Mitwirkungspflichten des Mandanten

    (1) Der Mandant übermittelt dem Berater alle für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, Daten, Auskünfte, Zugangsdaten und sonstigen Informationen vollständig und so rechtzeitig, dass eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt. Dies gilt auch für Umstände, die erst während der Bearbeitung bekannt werden. Der Mandant benennt auf Verlangen geeignete Auskunftspersonen und gibt erforderliche Erklärungen, insbesondere Vollständigkeitserklärungen, rechtzeitig ab.

    (2) Der Mandant prüft ihm übermittelte Entwürfe, Berechnungen, Erklärungen und sonstige Arbeitsergebnisse unverzüglich auf erkennbare Unrichtigkeiten und teilt Rückfragen, Ergänzungen oder Bedenken ohne schuldhaftes Zögern mit. Er stellt sicher, dass die Übermittlung personen­bezogener Daten und anderer Informationen an den Berater rechtmäßig erfolgt.

    (3) Der Mandant unterlässt alles, was die Unabhängigkeit des Beraters oder der bei ihm tätigen Personen beeinträchtigen könnte.

    (4) Unterlässt der Mandant eine erforderliche Mitwirkung oder gerät er mit der Annahme einer angebotenen Leistung in Verzug, darf der Berater ihm eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf bleiben die gesetzlichen Rechte des Beraters, insbesondere das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie Ansprüche auf Ersatz von Mehraufwendungen und Schäden, unberührt.

    (5) Der Mandant ist für die Erfüllung seiner eigenen gesetzlichen Aufbewahrungs-, Nachweis- und Vor­lagepflichten sowie für eine eigene, vollständige und rechtzeitig verfügbare Sicherung seiner Unterlagen und Daten verantwortlich. Die Über-lassung von Unterlagen oder Daten an den Berater ersetzt diese Verantwortung nicht. Der Mandant prüft ihm heraus­gegebene Unterlagen und Daten unverzüglich auf

    Vollständigkeit und übernimmt sie in seine eigene Aufbewahrung. Die gesetzlichen und berufsrecht­lichen Aufbewahrungspflichten des Beraters, insbe­sondere nach § 66 StBerG, bleiben unberührt.

    • 3 Arbeitsergebnisse, Nutzungsrechte und Programme

    (1) Arbeitsergebnisse des Beraters sind aus­schließlich für den vertraglich bestimmten Zweck des Mandanten bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Verwendung zu anderen Zwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Beraters in Textform, sofern sich die Weitergabe nicht bereits eindeutig aus dem Auftrag ergibt oder gesetzlich erforderlich ist. Gesetzliche Urheberrechte und sonstige Schutz­rechte des Beraters bleiben unberührt.

    (2) Dritte, denen Arbeitsergebnisse mit Zustimmung des Beraters zugänglich gemacht werden, können daraus nur dann Ansprüche gegen den Berater herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder zwingendes Recht dies vorsieht. Soweit Dritte Ansprüche herleiten können, gelten die den Auftrag betreffenden Einreden und Einwendungen sowie die Haftungsregelung des § 10 auch ihnen gegenüber.

    (3) Setzt der Berater beim Mandanten Datenver­arbeitungsprogramme ein, darf der Mandant diese ausschließlich im vereinbarten Umfang nutzen und nicht verbreiten, vervielfältigen oder Dritten zugäng­lich machen. Nach Ende des Nutzungsrechts sind Programme, Unterlagen und angefertigte Kopien nach Wahl des Beraters zurückzugeben oder dauer­haft zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbe­wahrungspflicht entgegensteht.

    • 4 Elektronische Kommunikation

    (1) Die Parteien dürfen im Rahmen des Auftrags per E-Mail und über vereinbarte elektronische Kom­munikations- oder Mandantenportale kommunizie­ren. Der Mandant hält die von ihm angegebene elektronische Adresse aktuell und ruft sie regelmäßig ab.

    (2) Dem Mandanten ist bekannt, dass gewöhnliche E-Mail-Kommunikation technische Risiken für Ver­traulichkeit und Integrität der Übertragung aufweisen kann. Soweit ein sicherer Übermittlungsweg rechtlich erforderlich ist oder vereinbart wurde, verwenden die Parteien diesen Weg. Wünsche nach einem be­stimmten Kommunikationsweg sind dem Berater rechtzeitig in Textform mitzuteilen; ein dadurch zusätzlich entstehender, gesondert beauftragter Aufwand wird nach den gesetzlichen oder vereinbarten Vergütungsregeln abgerechnet.

    (3) Gesetzlich vorgeschriebene oder gesondert ver­einbarte Schriftformen sowie Formanforderungen von Behörden bleiben unberührt.

    • 5 Mitwirkung Dritter, Cloud-Dienste und Künstliche Intelligenz

    (1) Der Berater darf zur Durchführung des Auftrags eigene Mitarbeiter sowie externe Dienstleister, insbesondere Anbieter von IT-, Rechenzentrums-, Hosting-, Kommunikations-, Cloud-, Fachsoftware-, Dokumentenmanagement-, OCR- und Automatisie­rungsleistungen, einsetzen. Der Berater erfüllt dabei die jeweils einschlägigen berufsrechtlichen, daten­schutzrechtlichen und vertraglichen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen des § 62a StBerG.

    (2) Der Berater darf beruflich geeignete Systeme der Künstlichen Intelligenz einsetzen, einschließlich Funktionen in Fachsoftware, OCR- und Dokumen­tenerkennung, regelbasierter Automatisierung sowie KI-gestützter Recherche-, Analyse-, Entwurfs-, Zu­sammenfassungs- und RAG-Funktionen. Die Ver­wendung dient ausschließlich der Mandatsbear­beitung, Kanzleiorganisation, Qualitäts- oder Sicher­heitszwecken. Private, kostenlose oder sonst nicht für die Verarbeitung von Mandatsdaten freigegebene KI-Zugänge werden für identifizierbare Mandats­daten nicht verwendet.

    (3) Mandatsdaten werden nicht zur allgemeinen Modellschulung oder zur Produktverbesserung eines KI-Anbieters verwendet. Die fachliche Prüfung, Entscheidung und Verantwortung für die Mandats­bearbeitung verbleiben beim Berater. Ergebnisse automatisierter Systeme werden in dem nach Art, Risiko und Bedeutung des Einzelfalls erforderlichen

    Umfang fachlich überprüft.

    (4) Dienstleister und Systeme werden sorgfältig ausgewählt und nur eingesetzt, soweit ihr Einsatz für den jeweiligen Zweck erforderlich oder angemessen ist. Der Berater darf technisch oder organisatorisch vergleichbare Dienstleister und Systeme austau­schen, sofern Verarbeitungszweck, Datenumfang und Schutzniveau im Wesentlichen gleichwertig blei­ben und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

    (5) Soweit die Inanspruchnahme eines Dienstleisters unmittelbar einem einzelnen Mandat dient und hierfür nach § 62a Absatz 5 StBerG oder nach anderen zwingenden Vorschriften eine Einwilligung erfor­derlich ist, holt der Berater diese Einwilligung vor der betreffenden Offenlegung gesondert ein. Diese AAB enthalten weder eine solche Einwilligung noch einen Verzicht auf die Anforderungen des § 62a Absätze 2 und 3 StBerG.

    (6) Fachkundige Dritte, insbesondere andere Steuer­berater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Gutachter oder Sachverständige, werden zur inhaltlichen Man­datsbearbeitung nur auf Grundlage eines entsprech­enden Auftrags oder einer erforderlichen Einwilligung des Mandanten hinzugezogen, soweit nicht eine gesetzliche Erlaubnis genügt.

    • 6 Verschwiegenheit

    (1) Der Berater wahrt über alle Tatsachen Stillschwei­gen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags bekannt werden. Die Verschwiegen­heitspflicht besteht nach Beendigung des Mandats fort und gilt im gesetzlichen Umfang auch für die beim Berater tätigen Personen.

    (2) Eine Offenlegung erfolgt nur, soweit der Mandant den Berater wirksam von der Verschwiegenheit entbindet, eine gesetzliche Befugnis oder Pflicht be­steht oder die Offenlegung nach den gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrung berechtigter Interes­sen des Beraters erforderlich ist. Dies gilt auch für eine im gesetzlich zulässigen Umfang erforderliche Information oder Mitwirkung gegenüber dem Berufs­haftpflichtversicherer.

    (3) Bei öffentlichen Bewertungen oder sonstigen öffentlichen Äußerungen über den Berater darf dieser zur Wahrung eigener berechtigter Interessen eine sachliche, wahrheitsgemäße und verhältnismäßige Erwiderung abgeben. Die Erwiderung darf sich nur auf die vom Verfasser selbst öffentlich gemachten Angaben beziehen und keine weiteren, ausschließ­lich aus dem Mandatsverhältnis erlangten Tatsachen offenbaren. Eine weitergehende Offenlegung, insbe­sondere die Bestätigung oder Offenlegung eines Mandatsverhältnisses, ist nur zulässig, soweit die betreffende Tatsache offenkundig ist, der Mandant den Berater hierfür ausdrücklich von der Verschwie­genheitspflicht entbunden hat oder eine gesetzliche Befugnis besteht.

    (4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverwei­gerungsrechte, insbesondere nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt.

    • 7 Datenschutz

    (1) Der Berater verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen des Mandats nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften und den berufsrechtlichen Vorgaben. Er handelt dabei regelmäßig als eigen­ständig Verantwortlicher und nicht als Auftragsverar­beiter des Mandanten.

    (2) Soweit im Einzelfall tatsächlich eine Auftragsver­arbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbei­tung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsver­arbeitung. Diese AAB ersetzen eine solche Verein­barung nicht.

    (3) Der Mandant gewährleistet, dass er zur Übermitt­lung personenbezogener Daten an den Berater berechtigt ist. Er informiert den Berater über besondere Schutzanforderungen, die sich aus Art oder Herkunft der Daten ergeben und für die Auftragsausführung relevant sind.

    (4) Die Aufbewahrung, Herausgabe und Löschung von Unterlagen und Daten richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 66 StBerG, sowie nach den steuerrechtlichen Aufbewahrungs­pflichten. Soweit dem Mandanten Unterlagen oder

    Daten bereits im Original oder in Abschrift vorliegen oder herausgegeben werden, bleibt der Mandant für seine eigene Aufbewahrung und Sicherung verant­wortlich.

    • 8 Vergütung, Vorschuss und Zahlungsverzug

    (1) Jeder dem Berater erteilte Auftrag ist vergütungs­pflichtig. Dies gilt auch für zusätzliche Einzelaufträge, die während eines bestehenden Mandats erteilt werden. Eine unentgeltliche Tätigkeit bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

    (2) Die Vergütung des Beraters einschließlich Aus­lagenersatzes richtet sich nach der Steuerberater­vergütungsverordnung (StBVV), soweit nicht wirk­sam eine abweichende Vergütung in Textform ver­einbart wurde. Für Tätigkeiten, die in der StBVV nicht geregelt sind, gilt die vereinbarte, andernfalls die gesetzliche und im Übrigen die übliche Vergütung.

    (3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang zu zahlen. Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto oder auf Grund­lage eines gesondert erteilten SEPA-Lastschriftman­dats. Andere Zahlungsarten, insbesondere Barzah­lung, Kryptowährungen oder Zahlungsdienste, be­dürfen einer vorherigen individuellen Vereinbarung in Textform. Kosten einer vom Mandanten zu vertreten­den Rücklastschrift trägt der Mandant.

    (4) Für Verbraucher: Der Verbraucher gerät nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug. Während des Verzugs beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ein besonderer Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB wird, soweit erforderlich, in der Rechnung erteilt.

    (5) Für Unternehmer: Der Unternehmer gerät, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Zahlungsfrist in Verzug. Während des Verzugs beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Gesetzliche Ansprüche auf die Verzugspauschale und auf Ersatz weiteren Verzugsschadens bleiben unberührt.

    (6) Der Berater kann für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Wird ein fälliger Vorschuss oder eine fällige Vergütung trotz Ankündigung nicht geleistet, darf der Berater seine weitere Tätigkeit nach den gesetzlichen Voraus­setzungen und nach rechtzeitiger Ankündigung in Textform einstellen. Er berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des Mandanten, insbeson­dere erforderliche fristwahrende Maßnahmen zur Abwendung unmittelbar drohender Rechtsnachteile.

    (7) Der Mandant darf gegen Vergütungsansprüche des Beraters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurück­behaltungsrecht bleibt unberührt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

    • 9 Beseitigung von Mängeln

    (1) Soweit ein Mangel vorliegt, hat der Mandant dem Berater zunächst Gelegenheit zur angemessenen Nacherfüllung zu geben. Gesetzliche Rechte des Mandanten bleiben unberührt.

    (2) Offenbare Unrichtigkeiten, insbesondere Schreib- und Rechenfehler, darf der Berater jederzeit berich­tigen. Gegenüber Dritten erfolgt eine Berichtigung nur, soweit dies rechtlich zulässig ist und berechtigte Interessen des Mandanten nicht entgegenstehen.

    • 10 Haftung

    (1) Der Berater haftet für eigenes Verschulden und für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften.

    (2) Der Anspruch des Mandanten aus dem Mandatsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verur­sachten Schadens wird für jeden einzelnen Schadensfall auf 1.000.000 Euro begrenzt, soweit für den jeweiligen Schadensfall Versicherungsschutz besteht. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Beraters aus dem jeweiligen Mandats­verhältnis, auch bei einer nachträglichen Erweiterung des Auftrags. Sie gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhält­nisses einbezogen sind; § 334 BGB wird nicht abbe­dungen.

    (3) Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschrif­ten bleiben unberührt.

    (4) Eine im Einzelfall in Textform getroffene ab­weichende Haftungsvereinbarung geht dieser Regelung nur vor, soweit dies ausdrücklich verein­bart ist.

    • 11 Beendigung des Mandats, Handakten und Unterlagen

    (1) Das Mandat endet durch Erfüllung, Ablauf einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigung. Das Recht beider Parteien zur Kündigung nach den gesetz­lichen Vorschriften bleibt unberührt. Kündigungen und sonstige Beendigungserklärungen können in Textform abgegeben werden, soweit nicht eine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.

    (2) Nach Beendigung des Mandats nimmt der Berater nur noch die Handlungen vor, die nach den Umständen erforderlich sind, um unmittelbar drohen­de Rechtsnachteile abzuwenden, bis der Mandant oder ein anderer Beauftragter die Übernahme der Angelegenheit angezeigt hat. Diese Tätigkeit ist zu vergüten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

    (3) Der Berater führt und bewahrt Handakten nach § 66 StBerG für die gesetzliche Dauer auf. Dokumente, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Mandanten oder für diesen erhalten hat, gibt er dem Mandanten auf Verlangen nach Maß-

    gabe des § 66 StBerG heraus. Dies gilt nicht für Korrespondenz zwischen Berater und Mandant, für Dokumente, die der Mandant bereits im Original oder in Abschrift erhalten hat, und für interne Arbeitspapiere.

    (4) Der Berater kann die Herausgabe der nach § 66 Abs. 2 StBerG herauszugebenden Dokumente bis zur Befriedigung seiner vom Mandanten geschul­deten Gebühren und Auslagen verweigern, soweit der Vorenthalt nicht unangemessen ist. Fordert der Berater den Mandanten zur Abholung von Doku­menten auf und holt der Mandant diese nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Auf­forderung ab, richten sich Aufbewahrung und mögliche Vernichtung nach § 66 StBerG.

    (5) Beim Mandanten eingesetzte Programme, Unter­lagen und Kopien sind nach Ende des Mandats ent­sprechend § 3 Abs. 3 zurückzugeben oder zu löschen.

    • 12 Schlussbestimmungen

    (1) Für das Mandat und die daraus folgenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Zwingende Ver­braucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

    (2) Nur für Unternehmer: Ist der Mandant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist aus­schließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandat der Sitz des Beraters. Dasselbe gilt, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage­erhebung nicht bekannt ist.

    (3) Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder dieser AAB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorge­schrieben ist. Individualabreden haben Vorrang.

    (4) Sollte eine Bestimmung dieser AAB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

    (5) Der Berater ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher­schlichtungsstelle teilzunehmen.